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Gewässer- / Ex-Schutz: Arbeitsblatt DWA-A 785 jetzt online (02.02.2010)


DWA-A 785 - Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen - R1 - Juli 2009

In der ersten Ausgabe der TRwS „Bestimmung des Rückhaltevermögens R1“ von 1996 (ehemals TRwS 131) wurden bereits Regelungen festgeschrieben, wie das erforderliche Rückhaltevermögen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen in Abhängigkeit von der materiellen Beschaffenheit der Anlage und der Infrastruktur ermittelt werden kann. Für Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wurden Regelungen zur Bestimmung des Auslaufvolumenstromes angegeben. Für Abfüllvorgänge wurden bei Vorhandensein technischer Sicherheitseinrichtungen Mindestrückhaltevolumina festgelegt.

In der vorliegenden Fortschreibung ist eine Anpassung an rechtliche und technische Entwicklungen sowie praktische Erfahrungen vorgenommen worden. Neben der Verifizierung der bisherigen Aussagen wurde die TRwS um Regelungen zu weiteren Werkstoffen und Sicherheitseinrichtungen ergänzt. Als ein Beispiel sind hier Konkretisierungen zur Größe des Rückhaltevermögens beim Einsatz von Schlauchleitungen zu nennen. Zudem ist eine Abstimmung mit den Festlegungen der TRwS 780 „Oberirdische Rohrleitungen“ zum Rückhaltevermögen erfolgt.

Der TRwS 785 liegen die Anforderungen der Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-VAwS) vom 08./09.11.1990 unter Einschluss des Fortschreibungsvorschlages der Muster-VAwS vom 01.03.2001 der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zugrunde. Bei abweichenden landesrechtlichen Regelungen gelten diese.

Anforderungen an das Rückhaltevermögen nach §§ 7 und 10 Muster-VAwS oder aus anderen Rechtsbereichen, wie z. B. BetrSichV/TRbF, bleiben unberührt.

Zur TRwS 785 - Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen - R1 -

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