Hinweise zum Bundes-Imissionsschutzgesetz - BImSchG
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Umweltschutz - Errichtung und Betrieb von AnlagenUm eine Idee
zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage in die Realität umzusetzen, sind im
Prinzip folgende Schritte notwendig:
Genehmigungsverfahren bei ErstgenehmigungDie Art der Genehmigung
richtet sich danach, in welcher Spalte des Anhangs der 4. BImSchV die geplante Anlage
aufgeführt ist. Anlagen der Spalte 1 weisen eine größere Emissionsrelevanz auf als
Anlagen, die in Spalte 2 genannt werden. Daher ist das Genehmigungsverfahren für
die in Spalte 1 genannten Anlagen (förmliches Verfahren) aufwendiger als das für
die Anlagen der Spalte 2 (vereinfachtes Verfahren).
Die Zuordnung zu Spalte
1 oder Spalte 2 und damit die Art der Genehmigung hängt häufig auch von Art, Leistung
oder Größe der Anlage ab.
Für bestimmte Anlagen ist innerhalb des Genehmigungsverfahrens
zusätzlich eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) gemäß UVP-Gesetz (UVPG) durchzuführen.
Das UVPG unterscheidet zwischen Anlagen, für die zwingend eine UVP erforderlich
ist (Spalte 1 der Anlage 1 UVPG), und solchen Anlagen, bei denen die zuständige
Behörde in einer Vorprüfung entscheidet, ob im konkreten Fall eine UVP durchzuführen
ist oder nicht (Spalte 2 der Anlage 1 UVPG).
Genehmigungsverfahren im
Überblick:
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Die Anlage ist aufgeführt unter
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> Genehmigungsverfahren
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Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV
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> vereinfachtes Verfahren
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Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV
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> förmliches Verfahren
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Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV und in Spalte 1 des Anhang 1des UVP
Gesetzes
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> förmliches Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
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| Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV und in Spalte 2 des UVP Gesetzes |
> förmliches Verfahren mit Einzellfallprüfung auf UVP-Pflicht. |
Förmliches VerfahrenAlle Anlagen, die im Anhang der 4.BImSchV
in der Spalte 1 genannt sind, müssen nach dem förmlichen Genehmigungsverfahren unter
Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt werden. Dies bedeutet, die Genehmigungsunterlagen
müssen öffentlich ausgelegt werden. Einwendungen Betroffener werden in einem Erörterungstermin
behandelt und fließen in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ein. Bei Anlagen,
für die eine Genehmigung als Versuchsanlage für einen Zeitraum von höchstens drei
Jahren nach Inbetriebnahme erteilt werden soll, kann ein vereinfachtes Verfahren
durchgeführt werden.
Förmliches Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP)Ein förmliches Verfahren mit einer UVP muss durchgeführt werden, wenn
- die Anlage in Spalte 1 des Anhangs der 4.BImSchV und in der Spalte 1 des
Anhanges 1 des UVPG aufgeführt ist
- die Anlage in Spalte 1 des Anhanges der 4.BImSchV genannt ist und die Einzelfallprüfung
der zuständigen Behörde ergeben hat, dass für das in Spalte 2 des Anhanges 1
des UVPG im konkreten Fall eine UVP erforderlich ist,
In diesem Fall müssen Sie Ihrem Antrag die entscheidungserheblichen Unterlagen einer
Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) beifügen, die es der Behörde ermöglicht,
die Umweltauswirkungen Ihres Vorhabens umfassender zu bewerten.
- Im Rahmen einer UVP sind häufig Untersuchungen erforderlich, die nur zu
bestimmten Zeiten im Jahr durchgeführt werden können oder einen relativ langen
Zeitraum in Anspruch nehmen.
- Zur fachgerechten Durchführung einer UVP ist es notwendig, auf
externe Sachverständige zurückzugreifen.
Je nach Art, Umfang und Beschaffenheit der geplanten Anlage sind unterschiedliche
Genehmigungsverfahren durchzuführen:
Änderung einer AnlageDie Art des Änderungsgenehmigungsverfahrens
ohne UVP ist von Art und Ausmaß der Auswirkungen abhängig, die mit der Änderung
an Ihrer bereits bestehenden genehmigten Anlage verbunden sind. Prinzipiell gibt
es zwei mögliche Verfahrenstypen.
AnzeigeverfahrenHandelt
es sich bei Ihrem Vorhaben um eine anzeigebedürftige Änderung, zeigen Sie diese
mindestens einen Monat vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Überwachungsbehörde
an. Der Anzeige müssen Sie die Unterlagen beifügen, die die geplante Änderung und
insbesondere deren Auswirkungen beschreibt.
Die Behörde bestätigt unverzüglich
den Eingang der Anzeige und prüft, ob die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung
des Vorhabens ausreichen. Sie kann weitere Unterlagen nachfordern und wird erst
auf Basis vollständiger Unterlagen entscheiden. Die Behörde soll Ihnen das Ergebnis
der Prüfung unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats mitteilen. Hat sich
die Behörde nach Ablauf der Frist nicht geäußert, erlaubt Ihnen das Gesetz unmittelbar,
dass Sie die angezeigte Maßnahme realisieren. Fordert die Behörde Unterlagen bei
Ihnen nach, verlängert sich der Prüfzeitraum entsprechend.
Das Anzeigeverfahren
könnte für Sie in Betracht kommen, wenn es sich bei der Änderung um eine Verbesserungsmaßnahme
handelt (z.B. Austauschen einer Filterentstaubungsanlage durch eine Naßentstaubungsanlage
mit besserem Wirkungsgrad) oder die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen
Auswirkungen offensichtlich gering sind (Bagatellklausel, z.B. Erhöhung des Lärmpegels
bei Einhaltung der Lärm-Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft). Eine Anzeige
ist nicht ausreichend, wenn durch die Änderung zusätzliche Emissionen in nicht geringem
Umfang auftreten können oder die Emissionsverhältnisse verbessert werden aber gleichzeitig
zusätzliche Sicherheits- und Umweltrisiken auftreten können. In diesen Fällen ist
ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen, in dem die Genehmigungsbehörde
unter Berücksichtigung aller Schutzgesichtspunkte prüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen
erfüllt sind.
Vor- und Nachteile des AnzeigeverfahrensVorteile:
Mit dem Anzeigeverfahren haben Sie die Möglichkeit, beabsichtigte Änderungen an
Ihrer Anlage ca. zwei Monate schneller zu realisieren, als es bei einem Änderungsgenehmigungsverfahren
möglich wäre. Außerdem müssen Sie häufig weniger umfangreiche Unterlagen erarbeiten
als bei einem Änderungsgenehmigungsverfahren.
Nachteile:Beim Anzeigeverfahren
entfallen die Vorteile der Konzentrationswirkung und die umfassende Rechtssicherheit
einer BImSchG-Genehmigung. Die fehlende Konzentrationswirkung kann zu Zeitverzögerungen
führen. So sind andere Behörden im Anzeigeverfahren nicht mehr an die engen Fristen
des BImSchG (Entscheidung innerhalb von 3 Monaten) gebunden. Außerdem besteht für
Sie mehr Koordinationsaufwand, falls Sie mehrere andere Genehmigungen und Erlaubnisse
zur Realisierung des Vorhabens einholen müssen, z.B. Baugenehmigungen, oder Erlaubnisse
für überwachungsbedürftige Anlagen nach dem Gerätesicherheitsgesetz (z.B. Dampfkessel,
Aufzüge).
Sie können für Ihr Vorhaben eine Änderungsgenehmigung beantragen,
auch wenn es nur anzeigebedürftig ist.
Änderungsgenehmigungsverfahren
Ein Änderungsgenehmigungsverfahren ist immer dann durchzuführen, wenn an einer
genehmigten Anlage die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb so verändert werden,
dass nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, und die immissionsschutzrechtlichen
Betreiberpflichten u.a. nach § 5 BImSchG davon betroffen sein können. Der Ablauf
eines Änderungsgenehmigungsverfahrens unterscheidet sich nicht wesentlich von dem
Ablauf bei einer Erstgenehmigung. In den Antragsunterlagen sind schwerpunktmäßig,
die durch das Vorhaben resultierenden Änderungen darzustellen und die damit verbundenen
Umweltauswirkungen zu beschreiben.
Bei förmlichen Genehmigungsverfahren hat
die Behörde innerhalb von sechs Monaten (bei Erstgenehmigung innerhalb von sieben
Monaten) über Ihren Antrag zu entscheiden. In besonders schwierigen Fällen kann
die Entscheidungsfrist um bis zu drei Monate verlängert werden.
Bei Spalte-1-Anlagen
der 4. BImSchV ist es häufig der Fall, dass die Behörde von der Öffentlichkeitsbeteiligung
und der Auslegung der Antragsunterlagen absieht. Dies setzt voraus, dass durch die
Änderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können.
Beispiele:
- Die Änderung ist eine Verbesserungsmaßnahme - Umstellung
einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage vom Betrieb mit Öl auf Erdgas
oder der Ersatz einer Entstaubungsanlage durch eine mit einem besseren Wirkungsgrad.
Diese Änderungen sind anzuzeigen.
- Die Änderung verursacht offensichtlich geringe nachteilige
Auswirkungen (Bagatellklausel) - Umstellung des Applikationsverfahrens und der
Lackart in einer genehmigungsbedürftigen Lackieranlage, durch die die Emissionen
geringfügig erhöht werden, aber weit unterhalb der Emissionsgrenzwerte bleiben.
Diese Änderung ist anzuzeigen.
- Die Änderung verursacht nachteilige Auswirkungen - Ersatz
eines lösemittelarmen Lackes durch einen Lack mit hohem Lösemittelanteil in
einer genehmigungsbedürftigen Lackieranlage. Ein Genehmigungsverfahren ist durchzuführen,
die Bagatellklausel greift nicht mehr.
- Die Änderung führt zu einer Verbesserung der Emissionsverhältnisse,
beinhaltet aber durch die notwendige Ammoniaklagerung ein Sicherheitsrisiko.
Eine Änderungsgenehmigung ist durchzuführen.
- Errichtung eines Absetzbeckens in einer Färberei um Rohstoffe
zurückzugewinnen und die Qualität des Abwassers zu verbessern. Können durch
das Absetzbecken zusätzliche Emissionen in Form von Gerüchen hervorgerufen werden,
ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren erforderlich. Kann der Antragsteller
darlegen, dass aufgrund der Randbedingungen Geruchsbelastungen ausgeschlossen
sind, reicht eine Anzeige aus
Genehmigungsverfahren mit UVP
In Deutschland ist die UVP ein unselbständiger Teil des Genehmigungsantrages.
Sie wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt. Grundlage der behördlichen Prüfung
sind die Antragsunterlagen, speziell die UVU (Umweltverträglichkeitsuntersuchung).
Die UVU erstellt ein UVU-Gutachter für den Antragsteller.
Wesentliche Aufgabe der UVU ist es, im Sinne des UVP-Gesetztes (UVPG) die durch
das Vorhaben zu erwartenden erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Umweltbereiche
zu ermitteln, zu beschreiben und in nachvollziehbarer Weise zu bewerten sowie ggf.
Maßnahmen zur Verminderung und zur Vermeidung von Umweltauswirkungen darzustellen.
Dabei ist eine Abgrenzung möglicher erheblicher umweltrelevanter Einflüsse vorzunehmen.
Sind in einem Umweltbereich erhebliche Auswirkungen zu erwarten, so ist – sofern
für die Beurteilung notwendig – der gegenwärtige Zustand dieses Umweltbereiches
zu beschreiben und zu beurteilen.
Nach § 1 UVPG ist es der Zweck dieses Gesetzes, sicherzustellen, dass bei den
in der Anlage zu § 3 des UVPG aufgeführten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge
nach einheitlichen Grundsätzen
- die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben
und bewertet werden
- das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen
behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.
Der Untersuchungsumfang der UVU (bzw. die „voraussichtlich beizubringenden Unterlagen“)
wird meist in einem Scoping-Termin durch die zuständige Behörde festgelegt. Diese
entscheidet auch, ob aus ihrer Sicht ein Scoping-Termin erforderlich ist. Allerdings
hat der Vorhabensträger das Recht auf einen Scoping-Termin.
Anschließend erstellt der UVU-Gutachter im Auftrag des Vorhabensträgers die UVU.
Die UVU wird dem Genehmigungsantrag beigelegt und wird dann der Behörde übergeben.
Ein Genehmigungsverfahren mit UVP ist grundsätzlich mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
Sollte es zu Einwendungen kommen, führt die Genehmigungsbehörde einen Erörterungstermin
durch. Anschließend entscheidet sie über den Genehmigungsantrag.
Wichtig bei einem Genehmigungsvorhaben mit UVP ist die frühzeitige Kontaktaufnahme
mit dem UVU-Gutachter zur Beratung der Vorgehensweise, um Zeitverzögerungen zu vermeiden
und Rechtssicherheit zu gewinnen.
Behörden
in Bayern:
Kreisverwaltungsbehörden
Bezirksregierungen
in anderen Bundesländern:
Kreisverwaltungsbehörden unter Einschaltung der GAAs (Gewerbeaufsichtsämter)
Durchführung von Genehmigungsverfahren
nach BImSchV