REACH
Registration, Evaluation, Authorisation and Ristriction of Chemicals - REACH leicht gemacht
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| Wer ist betroffen ... was ist zu tun? |
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| Informationspflichten über Stoffe in Erzeugnissen – SVHC |
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| Registrierung und Fristen |
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| Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis |
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| Unterstützung bei der Umsetzung von REACH |
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 | Meldepflicht |
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 | Meldepflicht |
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Meldepflicht DIE GHS-Verordnung verpflichtet Hersteller und Importeure, ihre Stoffe an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA zu melden. Diese Verpflichtung ist eine der zahlreichen Schnittstellen zwischen der EU-GHS-Verordnung und der REACH-Verordnung. Denn die Mitteilungspflicht gilt
- für Stoffe, die nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtig sind
- für Stoffe, die unter die EU-GHS-Verordnung fallen (also unabhängig von der Jahresmenge!).
Die Meldepflicht gilt für die oben genannten Stoffe, wenn sie ab dem 01.12.2010 in Verkehr gebracht werden. Sie endet bereits 1 Monat später. Sie gilt aber auch für Stoffe mit Registrierungsfristen 2013 oder 2018. Die Industrie rechnet mit ca. 10 Millionen Meldungen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis.
Es besteht die Gefahr, dass gerade manche Importeure diese Frist versäumen und ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Dies wäre ein Rechtsverstoß.
TÜV SÜD nimmt für Sie die Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vor. Damit können Sie sicher sein, dass auch die fachlichen Anforderungen erfüllt sind.
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