Transportkälte- und Dämmtechnik / ATP
Das ATP-Übereinkommen ist ein "Abkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind".
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Wiederkehrende Prüfungen an Kälteanlagen Der Bundesrat hat die Betriebssicherheitsverordnung auf der Sitzung vom 21. Juni 2002 verabschiedet. Damit sind die Anforderungen der EG-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit - umgesetzt in nationales Recht durch das Arbeitnehmerschutzgesetz - durch die Betriebssicherheitsverordnung auch auf überwachungsbedürftige Anlagen, also auch Kälteanlagen anzuwenden. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt unter anderem den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die Prüfung vor Inbetriebnahme der Anlagen sowie Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen.
Für den Betrieb von Kälteanlagen sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
- Der Arbeitgeber hat in einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Kälteanlage zu ermitteln. Es sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzustellen.
- An Kälteanlagen sind wiederkehrende Prüfungen an Rohrleitungen und beheizten Druckbehältern durchzuführen. Die Prüffristen sind vom Betreiber anhand einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln und dürfen die in nachfolgender Tabelle genannten Prüffristen nicht überschreiten. Die Prüffristen der überwachungsbedürftigen Anlage bestimmen sich nach der längsten Prüffrist ihrer Anlagenteile. Der Betreiber hat die Prüffristen der zuständigen Behörde unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen. Die Prüfung besteht aus einer
äußeren Prüfung. Innere Prüfung und Druckfestigkeitsprüfung müssen nur bei Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden.

- Der Arbeitgeber darf Kälteanlagen nur betreiben, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
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