BetrSichV: Anhang 5 - 26. Druckgeräte mit Schnellverschlüssen - Betriebssicherheitsverordnung
An Schnellverschlüssen von Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG , die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach
einzustufen sind, müssen äußere Prüfungen von der zugelassenen Überwachungsstelle nach zwei Jahren durchgeführt werden.