Anhang 5 - Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17 -
26. Druckgeräte mit Schnellverschlüssen

 

An Schnellverschlüssen von Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG , die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach

einzustufen sind, müssen äußere Prüfungen von der zugelassenen Überwachungsstelle nach zwei Jahren durchgeführt werden.