Amtliche Begründung B.gif

Zur Betriebssicherheitsverordnung

 Zu § 1 (Anwendungsbereich) 1.1.

Absätze 1 und 2 regeln den Anwendungsbereich der Verordnung hinsichtlich der Art der erfassten Arbeitsmittel .

Absatz 1 übernimmt dabei die Vorschriften des § 1 Abs . 1 der geltenden Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ( AMBV ).

Absatz 2 enthält besondere Bestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen. Als Teilmenge von Anlagen gehören überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ( GPSG ) zu den Arbeitsmitteln (s. § 2 Abs. 1). Insoweit gelten auch für sie die gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel in Abschnitt 2 der Verordnung. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn ein Arbeitgeber eine überwachungsbedürftige Anlage bereitstellt oder ein Beschäftigter sie bei der Arbeit benutzt (vgl. § 1 Abs. 1). Eine entsprechende Klarstellung enthält Absatz 2 Satz 3. Wird eine überwachungsbedürftige Anlage nicht von einem Arbeitgeber betrieben oder wird sie nicht von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt, gelten für das Betreiben der Anlage alleine der Abschnitt 3 und die zugehörigen speziellen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen aus den Abschnitten 1 und 4 der Verordnung.

Für beide Fälle bestimmt Absatz 2, dass die Verordnung nicht auf alle im Katalog des § 2 Abs. 2a gsg aufgeführten überwachungsbedürftigen Anlagen anzuwenden ist. Die Bestimmungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf diejenigen überwachungsbedürftigen Anlagen, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit abgestellt sind auf die in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 angeführten EG-Richtlinien. Damit bleiben nur überwachungsbedürftige Anlagen überwachungsbedürftig im Sinne der Verordnung, soweit sie vom Anwendungsbereich dieser EG-Richtlinien erfasst werden; zusätzlich werden die Anlagenteile miterfasst, die für den sicheren Anlagenbetrieb erforderlich sind. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die vollständige Funktionseinheit einer überwachungsbedürftigen Anlage erfasst wird. Für Druckbehälteranlagen bedeutet dies beispielsweise, dass die vollständige Funktionseinheit aus Druckbehältern, Rohrleitungen, Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion und druckhaltenden Ausrüstungsteilen einschließlich aller gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente wie z.B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Tragelemente, Hebeösen besteht.

Zugleich wird durch die Vorschrift verdeutlicht, dass über die bisherige Komponentenbetrachtung hinaus, die in der Regel nur Teile der Gesamtanlage erfasste, die ganzheitliche Systembetrachtung also das sichere Funktionieren der Gesamtanlage im Fokus der neuen Regelungen steht.

In der Druckgeräteverordnung werden Fluide entsprechend ihrer Gefährlichkeitsmerkmale, so wie sie im Chemikaliengesetz geregelt sind, in zwei Gruppen eingeteilt. Regelungen für Rohrleitungen werden im Gerätesicherheitsgesetz nur für Fluide für die die Gefährlichkeitsmerkmale entzündlich , leichtentzündlich, hochentzündlich, ätzend oder giftig zutreffen, getroffen. Somit gelten die betrieblichen Regelungen im Abschnitt 3 nur für die Rohrleitungen die im Gerätesicherheitsgesetz genannt sind. Der Anwendungsbereich erfasst Druckbehälteranlagen, die sich aus Druckgeräten und Baugruppen im Sinne der Druckgeräteverordnung zusammensetzen können.

Überwachungsbedürftige Anlagen, deren Beschaffenheit nicht durch EG-Richtlinien geregelt ist, werden mit Ausnahme der unter Absatz 2 Nr. 2 Buchstaben c bis e und Nr. 4 genannten als nicht mehr als überwachungsbedürftig eingestuft. Bei der Erarbeitung der in Absatz 2 genannten EG-Richtlinien wurde ein europäischer Konsens erzielt, wonach die Anlagen, die nicht in den jeweiligen Anwendungsbereich einer der genannten Richtlinien fallen, ein geringeres Risiko aufweisen und somit nicht speziell geregelt werden müssen. Grundsätzlich trifft dies zwar auch auf die in Absatz 2 unter Nummer 2 Buchstaben c bis e und Nummer 4 genannten Anlagen zu. In nationalen Fachkreisen besteht Einvernehmen, diese Anlagen wegen der besonderen Gefahrenmomente bei der Benutzung für Beschäftigte und für Dritte weiterhin als überwachungsbedürftige Anlagen zu regeln. Grundsätzlich schließen die Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen auch weiterhin den Drittschutz mit ein.

Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind solche nach § 3a Abs. 1 Nummern 3 bis 5 des Chemikaliengesetzes bzw. § 4 Abs. 1 Nummern 3 bis 5 der Gefahrstoffverordnung . Die zugehörigen Definitionen ergeben sich aus der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Grundsätzlich wird dabei nicht nach Wasserlöslichkeit oder Viskosität der Flüssigkeiten unterschieden. Die Richtlinie 67/548/EWG enthält jedoch für hochviskose Stoffe und Zubereitungen eine Ausnahmebestimmung dahingehend, dass sie bei Erfüllung bestimmter Kriterien nicht als entzündlich einzustufen sind. Insoweit wird hier praktischen Gegebenheiten Rechnung getragen und ein Teil der bisherigen VbF -Ausnahmen auch EG-rechtlich übernommen. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung auch der viskosen und der wasserlöslichen brennbaren Flüssigkeiten geboten, weil im Hinblick auf den Explosionsschutz ebenfalls ein entsprechendes Gefährdungspotential besteht, dem mit adäquaten Schutzmaßnahmen begegnet werden muss.

Absatz 3 übernimmt aus der Druckbehälterverordnung die Ausnahmebestimmung für Füllanlagen , die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sind und von Gasversorgungsunternehmen betrieben werden.

Mit der Ausnahme in Absatz 4 wird der bestehende Vorrang bergrechtlicher Vorschriften übernommen.

In Absatz 5 Satz 1 wird für die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie die verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes ein Vorrang aufgenommen, sofern diese Anforderungen enthalten, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen. Satz 2 enthält eine Vorrangklausel für atomrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder, soweit diese weitergehende oder andere Anforderungen enthalten. Mit dieser Vorschrift sollen Doppelregelungen bei den immissionsschutz- und atomrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie den Vorschriften des Bundes für den öffentlichen Verkehr und die Beförderung gefährlicher Güter vermieden werden.

Absatz 6 enthält eine Ausnahmeregelung für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen des Bundesministeriums der Verteidigung

  Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) 1.2.

Mit dieser Vorschrift wird § 2 der geltenden AMBV übernommen und ergänzt.

In Absatz 1 Satz 2 wird der Begriff Anlagen erstmalig präzisiert. Damit wird klargestellt, dass Arbeitsmittel im Sinne von Satz 1 einfache Handgeräte bis hin zur komplexen verfahrenstechnischen Anlage sein können. Sofern ein Arbeitsmittel von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt wird, reicht es damit vom Kugelschreiber bis zur komplexen Fertigungsstraße. Damit wird klargestellt, dass hierzu auch überwachungsbedürftige Anlagen gehören.

Neu aufgenommen ist in Absatz 2 die Begriffsbestimmung Bereitstellung um zu verdeutlichen, dass der Bereitstellung Montagearbeiten einschließlich notwendiger Installationsarbeiten zuzurechnen sind.

Absatz 3 übernimmt die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 der geltenden AMBV und ergänzt sie durch die Begriffe Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Erprobung und Abbau.

In Absatz 4 wird der Begriff Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen gegenüber der Begriffsbestimmung nach Absatz 3 abgegrenzt. Entsprechend den geltenden Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen umfasst der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen auch die Prüfung durch Dritte. Abweichend von der Benutzung von Arbeitsmitteln zählen die Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme, Arbeiten bei Abbau und Transport überwachungsbedürftiger Anlagen nicht zum Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen.

Absatz 5 übernimmt Regelungen aus dem Bereich überwachungsbedürftiger Anlagen und stellt klar, dass Änderungen nur gegeben sind, soweit die durchgeführten Maßnahmen die Sicherheit der Anlage beeinflussen. Der Begriff Änderung gibt inhaltlich das wieder, was im bisherigen Recht wesentliche Änderung bedeutete. Auf das Wort wesentlich wird verzichtet, um Verwechslungen mit dem Begriff wesentliche Veränderung zu vermeiden.

Absatz 6 dient der Abgrenzung zwischen den Begriffsbestimmungen Änderung und wesentliche Veränderung. Sie baut auf den einschlägigen Regelungen aus dem Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen auf. Durch die Definitionen in den Absätzen 5 und 6 wird ein Stufenschema deutlich von der Änderung sicherheitsrelevanter Größen der Anlage bis zur wesentlichen Veränderung, die aufgrund ihres Umfangs den Merkmalen einer neuen Anlage entspricht. Wird eine überwachungsbedürftige Anlage wesentlich verändert, muss sie den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes für neue technische Arbeitsmittel entsprechen.

Absatz 7 übernimmt die Begrifflichkeit der befähigten Person aus der Richtlinie 95/63/EG und bestimmt die Anforderungen an diese Person näher.

Mit Absatz 8 wird Artikel 2 der Richtlinie 1999/92/EG umgesetzt, indem der Begriff explosionsfähige Atmosphäre definiert wird.

In Absatz 9 wird die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre definiert. In Verbindung von Artikel 2 und Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 1999/92/EG ist dies eine explosionsfähige Atmosphäre, die in solcher Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden. Die Definition ist inhaltlich angepasst an bewährte nationale Definitionen, z.B. die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ( ElexV ) und die Explosionsschutz-Regeln ( BGR 104) der BG Chemie.

Mit Absatz 10 wird Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 1999/92/EG umgesetzt, indem der Begriff explosionsgefährdeter Bereich definiert wird. Zusätzlich wird aus der Richtlinie 1999/92/EG die Definition für den nicht explosionsgefährdeten Bereich übernommen.

Mit Absatz 11 wird der Begriff Lageranlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) definiert.

Mit Absatz 12 werden Füllanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen ( DruckbehV ) definiert.

Mit Absatz 13 wird der Begriff Füllstellen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b im Sinne des Anhangs II der VbF definiert.

Mit Absatz 14 wird der Begriff Tankstellen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c für Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2 der DruckbehV und der VbF einheitlich für Anlagen definiert, die zur Versorgung von Fahrzeugen mit Kraftstoffen bestimmt sind.

Mit Absatz 15 wird der Begriff Flugfeldbetankungsanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c im Sinne der VbF definiert.

Mit Absatz 16 wird der Begriff Entleerstellen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d im Sinne der VbF definiert.

Mit Absatz 17 wird der Begriff Personen-Umlaufaufzüge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c im Sinne der Aufzugsverordnung ( AufzV ) definiert.

Mit Absatz 18 wird der Begriff Bauaufzüge mit Personenbeförderung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d im Sinne der AufzV definiert.

Mit Absatz 19 wird der Begriff Mühlenbremsfahrstühle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e im Sinne der AufzV definiert.

 Zu 3 - Gefährdungsbeurteilung 1.3.

Die Vorschrift konkretisiert in Absatz 1 die Verpflichtung des Arbeitgebers, gemäß § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Sie bestimmt als Beurteilungsmaßstab die allgemeinen Grundsätze gemäß § 4 ArbSchG und damit auch den Stand der Technik. Mit der Inbezugnahme der Anhänge 1 bis 4 werden die Anhänge I und II der Richtlinie 95/63/EG umgesetzt; dies gilt auch für die Anhänge I und II der Richtlinie 1999/92/EG . Die Vorschrift dient damit auch der inhaltlichen Übernahme der Regelungen nach § 3 der geltenden AMBV . Dabei wird deutlich gemacht, dass bei der Ermittlung der Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln nicht nur die Gefährdungen zu berücksichtigen sind, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind, sondern auch diejenigen Wechselwirkungen, die sich zwischen verschiedenen Arbeitsmitteln ergeben können oder durch Arbeitsstoffe oder aus der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden können.

Mit Absatz 2 wird Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 1999/92/EG umgesetzt. Zugleich wird das Verhältnis der Vorschriften bezüglich des Explosionsschutzes nach dieser Verordnung und nach der Gefahrstoffverordnung bestimmt. Danach sind die Vorschriften dieser Verordnung immer dann zu berücksichtigen, wenn entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden kann.

Die Vorschrift nach Absatz 3 bestimmt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln hat sowie die notwendigen Voraussetzungen festzulegen sind, die das Prüfpersonal erfüllen muss, um diese Prüfungen oder Erprobungen vornehmen zu können.

Zu § 4 (Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel) 1.4. 

Durch Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Vorschriften des § 3 der geltenden AMBV übernommen. Zugleich wird deutlich gemacht, dass Arbeitsmittel grundsätzlich den allgemeinen Anforderungen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechen müssen. Dies gilt auch für die Benutzung der Arbeitsmittel. Satz 3 bestimmt, dass zu den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 auch die erforderlichen Maßnahmen zählen, die hinsichtlich der Montage von Arbeitsmitteln zu treffen sind, soweit die Sicherheit des Arbeitsmittels von seinem Zusammenbau berührt ist.

Mit Absatz 2 wird der Arbeitgeber verpflichtet, diejenigen Maßnahmen bei der Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu treffen, die dem Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung entsprechen. Dabei löst die Einhaltung der Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse die Vermutung aus, dass die Vorschriften an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel nach dieser Verordnung erfüllt sind.

Absatz 3 verpflichtet den Arbeitgeber, nur solche Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Benutzung zugängig zu machen, die für die vorgesehene Verwendung auch geeignet sind. Damit wird der Arbeitgeber nicht nur verpflichtet, sichere Arbeitsmittel bereit zu stellen, sondern nur solche Arbeitsmittel auszuwählen, die auch bei der vorgesehenen Benutzung sicher sind.

Mit Absatz 4 wird Artikel 5a der Richtlinie 95/63/EG umgesetzt, indem der Arbeitgeber verpflichtet wird, bei der Erfüllung der Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 auch die Körperhaltung, die die Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen, sowie die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen.

Zu § 5 (Explosionsgefährdete Bereiche) 1.5. 

Mit Absatz 1 wird Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 1999/92/EG umgesetzt, indem der Arbeitgeber verpflichtet wird, explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einzuteilen. Mit der Inbezugnahme von Anhang 3 wird Anhang I der vorgenannten Richtlinie umgesetzt.

Mit Absatz 2 wird Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 1999/92/EG umgesetzt und zugleich durch die Inbezugnahme des Anhanges 4 der Anhang II der Richtlinie umgesetzt.

Zu § 6 (Explosionsschutzdokument) 1.6. 

Mit Absatz 1 wird Artikel 8 Satz 1 der Richtlinie 1999/92/EG umgesetzt, indem der Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zum schriftlichen Nachweis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 verpflichtet wird. Der schriftliche Nachweis ist bei Änderungen hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel fortlaufend anzupassen.

Mit Absatz 2 wird Artikel 8 Satz 2 der Richtlinie 1999/92/EG umgesetzt.

Mit Absatz 3 wird Artikel 8 Satz 3 der Richtlinie 1999/92/EG umgesetzt.

Mit Absatz 4 wird Artikel 6 der Richtlinie 1999/92/EG umgesetzt, indem festgelegt wird, welcher Arbeitgeber für die Koordinierung notwendiger Explosionsschutzmaßnahmen zuständig ist, sofern Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber in ein und derselben Arbeitsstätte Arbeitsmittel bereit gestellt und von den Beschäftigten benutzt werden.

Mit Absatz 5 wird Artikel 8 Satz 4 umgesetzt, indem deutlich gemacht wird, dass die Dokumentationsverpflichtung nach Absatz 1 auch erfüllt ist, wenn kein neues oder eigenständiges Explosionsschutzdokument angefertigt wird, sondern die erforderlichen schriftlichen Unterlagen eine Teildokumentation einer umfassenden Dokumentation darstellen.

Zu § 7 (Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel) 1.7. 

Absatz 1 übernimmt die Regelungen des § 4 Abs. 1 der geltenden AMBV . Maßgebend für die Zuordnung eines Arbeitsmittels zu Nr. 1 oder Nr. 2, ist der Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens des Arbeitsmittels im EWR , dies gilt auch für Arbeitsmittel, die im Betrieb vorgehalten werden.

Werden Beförderungsmittel für die Beförderung im öffentlichen Verkehr (z.B. für gefährliche Güter) als Arbeitsmittel bereitgestellt und sind diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, so gelten bei Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften die Anforderungen dieser Verordnung z.B. hinsichtlich Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung als erfüllt.

Absatz 2 übernimmt die Regelungen nach § 4 Abs. 2 und 3 der geltenden AMBV, soweit sie nicht durch Fristablauf leer laufen. Die Vorschrift entspricht ferner Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c der Richtlinie 95/63/EG.

Mit Absatz 3 wird Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 1999/92/EG umgesetzt, indem Arbeitsmittel zur Benutzung in explosionsgefährdeten Bereichen den Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitte A und B entsprechen müssen, sofern sie erstmalig nach dem 30. Juni 2003 bereitgestellt werden.

Mit Absatz 4 wird Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 1999/92/EG umgesetzt, indem Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen spätestens ab dem 30. Juni 2003 den Anforderungen des Anhanges 4 Abschnitt A der Richtlinie entsprechen müssen, sofern sie bereits vor diesem Zeitpunkt im Unternehmen verwendet wurden oder bereitgestellt waren. Diese Verpflichtung gilt nur dann, wenn vor dem vorgenannten Datum keine andere EG-Richtlinie ganz oder teilweise anwendbar war.

Absatz 5 übernimmt die Regelungen nach § 4 Abs. 4 der geltenden AMBV, indem klargestellt wird, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsmittel nicht nur zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, sondern vielmehr auch über die gesamte Benutzungsdauer sicher bleiben müssen.

Zu § 8 (Sonstige Schutzmaßnahmen) 1.8. 

Diese Vorschrift übernimmt die Regelungen nach § 5 Satz 1 der geltenden AMBV .

Zu § 9 (Unterweisung) 1.9. 

Mit dieser Vorschrift werden die Unterweisungsverpflichtung nach § 12 ArbSchG konkretisiert und die Regelungen nach § 5 Satz 2 und § 6 der geltenden AMBV übernommen. Ferner dient die Vorschrift der Umsetzung des Artikels 1 Nr. 4 der Richtlinie 95/63/EG.

Zu § 10 (Prüfung der Arbeitsmittel) 1.10. 

Mit Absatz 1 wird Artikel 1 Nr. 2 Abs. 1 der Richtlinie 95/63/EG umgesetzt.

Mit Absatz 2 wird Artikel 1 Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinie 95/63/EG umgesetzt.

Diese Vorschrift vereinheitlicht grundsätzlich vorgeschriebene Prüfungen durch befähigte Personen. Damit wird im Bereich der Prüfungen durch befähigte Personen das Verhältnis zwischen staatlichem Recht und autonomem Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger klargestellt.

Mit Absatz 3 wird die allgemeine Vorschrift nach Absatz 2 für Fälle der Instandsetzung konkretisiert.

Absatz 4 bestimmt, dass die Prüfungen selbst und das Prüfergebnis mit den Vorgaben aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 übereinstimmen müssen.

Zu § 11 (Aufzeichnungen) 1.11. 

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 1 Nr. 2 Abs. 3 der Richtlinie 95/63/EG umgesetzt. Die geforderten Aufzeichnungen müssen jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde am Betriebsort vorgelegt werden können, um einen effizienten Vollzug sicherzustellen.

Zu § 12 (Betrieb) 1.12. 

§ 12 leitet den Abschnitt 3 mit besonderen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen ein. Zur Bedeutung dieses Abschnitts wird auf die Ausführungen zu § 1 Abs. 2 verwiesen. Mit § 12 werden grundsätzlich die bewährten Regelungen aus den geltenden Einzelverordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen hinsichtlich betrieblicher Regelungen übernommen. Da die Beschaffenheit überwachungsbedürftiger Anlagen im Wesentlichen durch einschlägige EG-Richtlinien geregelt ist (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a und b und Nr. 3), werden die betrieblichen Regelungen auf die Montage, Installation und den Betrieb selbst beschränkt. Die Beschränkung wurde erstmals mit der ElexV in der Neufassung vom 13. Dezember 1996 für überwachungsbedürftige Anlagen eingeführt, da die Beschaffenheitsregelungen (Errichtung) durch die Richtlinie 94/9/EG abgelöst wurden.

Das bestehende hohe Sicherheitsniveau nach den geltenden Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen wird fortgeführt, indem in Absatz 1 der Stand der Technik weiterhin alleiniger Sicherheitsmaßstab bleibt. Die Vorschrift bestimmt, dass der Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für sich geltend machen kann, sofern er die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse berücksichtigt. Damit wird eine bewährte Regelung aus dem Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen fortgeführt.

Absatz 2 übernimmt bewährte Regelungen aus den Einzelverordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen, indem der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage verpflichtet wird, die Anlage erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb zu nehmen, sofern sie den EG-rechtlichen Vorschriften entspricht, oder falls solche Anforderungen nicht bestehen sie den Stand der Technik erfüllt. Damit verdeutlicht die Vorschrift den Vorrang EG-rechtlicher Regelungen bezüglich der Beschaffenheit und bestimmt im Falle des Fehlens EG-rechtlicher Vorgaben den Stand der Technik als Beurteilungsmaßstab. Anlagen, die vom Anwendungsbereich des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a erfasst werden und unter der Verantwortung des Betreibers ausgelegt und auf dessen Gelände gefertigt werden, müssen grundsätzlich die Anforderungen der Druckgeräteverordnung erfüllen. Soweit dabei Druckgeräte unter seiner Verantwortung zusammengebaut werden, ist die Einhaltung der Formvorschriften der Richtlinie nicht zwingend geboten.

Absatz 3 übernimmt bewährte Regelungen aus den Einzelverordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen, indem der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage verpflichtet wird, bestimmte Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Für die Betreiber von Aufzugsanlagen enthält Absatz 4 die Verpflichtungen, Reaktionen auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit und eine sachgerechte Durchführung der Befreiungsmaßnahmen zu gewährleisten.

In der Regel sind überwachungsbedürftige Anlagen auch Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Verordnung, sodass grundsätzlich in Absatz 5 nur noch das Betriebsverbot für den Fall zu regeln ist, dass durch einen Mangel an einer überwachungsbedürftigen Anlage Dritte gefährdet werden können. Da jedoch § 4 Abs. 1 und 3 nicht die Benutzung von Arbeitsmitteln bei Gefahren für Beschäftigte generell verbietet, wird das Betriebsverbot auch auf Beschäftigte erstreckt.

 Zu § 13 (Erlaubnisvorbehalt) 1.13.

Die in den geltenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen enthaltenen Regelungen zur Erlaubnis werden durch Absatz 1 grundsätzlich übernommen, jedoch konzentriert auf diejenigen Anlagenarten, denen ein besonders hohes Gefahrenpotential innewohnt. Darüber hinaus sollen künftig Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die Wärmetauschern entnommen und in ortsbewegliche Druckgeräte gefüllt werden, vom Erlaubnisvorbehalt wegen des geringen Gefährdungspotentials freigestellt werden.

Neben Formerfordernissen enthält Absatz 2 auch Verpflichtungen des Betreibers im Rahmen der Antragstellung. Vor der Erteilung der Erlaubnis für die Montage, Installation und Betrieb sowie für eine wesentliche Veränderung und eine Änderung der Bauart oder der Betriebsweise der in Absatz 1 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Sachverstand einer zugelassenen Überwachungsstelle einzubeziehen. Dabei soll geprüft werden, ob das Zusammenwirken der Teile der Anlagen unter den konkreten betrieblichen Bedingungen einen sicheren Betrieb der Anlage zulassen. Nur so ist die zuständige Behörde in der Lage, die Erlaubnis innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist zu erteilen.

Absatz 3 nimmt von diesem Verfahren überwachungsbedürftige Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 aus, da dies dem bisherigen Verfahren entspricht.

Absatz 4 dient der Beschleunigung des Erlaubnisverfahrens, in dem eine Regelfrist von drei Monaten bis zur Erteilung der Erlaubnis vorgesehen ist.

Absatz 5 berechtigt die zuständige Behörde, die Erlaubnis mit Einschränkungen zu erteilen und nachträgliche Änderungen vorzunehmen.

Mit Absatz 6 werden geltende Ausnahmeregelungen übernommen.

Zu § 14 (Prüfung vor Inbetriebnahme) 1.14. 

Mit Absatz 1 wird der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage grundsätzlich verpflichtet, eine Prüfung vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Veränderung zu veranlassen. Die Durchführung der Prüfung obliegt einer zugelassenen Überwachungsstelle. Mit der Prüfung wird der sicherheitstechnisch einwandfreie Zustand nach Montage, Installation sowie hinsichtlich Aufstellungsbedingungen und sichere Funktionsweise der Anlage bestimmt.

Absatz 2 begründet eine erneute Prüfung vor Wiederinbetriebnahme bei bestimmten in § 1 Abs. 2 geregelten überwachungsbedürftigen Anlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle nach einer Änderung.

In Absatz 3 werden Erleichterungen bestimmt, indem Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 auch von befähigten Personen durchgeführt werden können, soweit es sich um überwachungsbedürftige Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 handelt. Es werden Prüferleichterungen bei den überwachungsbedürftigen Anlagen vorgesehen, die nur Anlagenteile enthalten, die von befähigten Personen zu prüfen sind. Diese Anlagen können ebenfalls von befähigten Personen geprüft werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und bei denen eine Prüfung vor Inbetriebnahme durchgeführt wurde, können die Prüfungen an einem neuen Standort von befähigten Personen vorgenommen werden.

In Absatz 4 ist eine Prüferleichterung für tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutz vorgesehen. Aufgrund des Gefahrenpotenzials können diese Druckgeräte, sofern sie entsprechend ihrem Druck PS, Volumen V bzw. Druckinhaltsprodukt PS"V der Kategorie I nach Anhang II Diagramm 2 der Richtlinie 97/23/EG eingestuft werden, von befähigten Personen geprüft werden.

Absatz 5 übernimmt eine bewährte Sonderregelung aus der Druckbehälterverordnung. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen mit Druckgeräten, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, kann die Prüfung am neuen Aufstellungsort entfallen, wenn eine Bescheinigung einer andernorts durchgeführten Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt, beim Ortswechsel sich keine neue Betriebsweise ergibt und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben. Bei besonderen Aufstellungsanforderungen genügt die Bescheinigung einer befähigten Person über die ordnungsgemäß ausgeführte Aufstellung.

Absatz 6 übernimmt bewährte Sonderregelungen aus der ElexV, soweit Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG instand gesetzt wurden. Sie bestimmt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn eine zugelassene Überwachungsstelle, der Hersteller oder eine bestimmte befähigte Person festgestellt und bescheinigt hat, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Absatz 7 Satz 1 nimmt Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG von der Prüfverpflichtung nach Absatz 1 aus. Durch Satz 2 werden Lageranlagen und Entleerstellen von den Prüfverpflichtungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen.

Nach Absatz 8 sind Füllanlagen von den Prüferleichterungen des Absatzes 3 ausgenommen.

Zu § 15 (Wiederkehrende Prüfungen)1.15. 

Absatz 1 bestimmt, dass der Betreiber regelmäßig wiederkehrende Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen zu veranlassen hat. Bewährte Regelungen aus den geltenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen werden grundsätzlich übernommen, dabei wird klargestellt, dass sowohl die Gesamtanlage als auch Teile der Anlage wiederkehrend zu prüfen sind. Die Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen. Der Betreiber wird verpflichtet, die Fristen für wiederkehrende Prüfungen im Rahmen einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln, sofern diese Ermittlung nicht bereits auf der Grundlage einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung erfolgt ist. Sofern die Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 Abs. 3 auch von einer befähigten Person durchgeführt werden kann, bestimmt die Vorschrift, dass wiederkehrende Prüfungen ebenfalls von befähigten Personen durchgeführt werden können.

Mit Absatz 2 werden die Prüfungen nach Absatz 1 konkretisiert und für Druckgeräteanlagen unterschieden in äußere Prüfungen, innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.

In den geltenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen wird bestimmt, wann eine wiederkehrende Prüfung für Teilanlagen spätestens durchzuführen ist. Die bewährten Prüffristen werden durch Absatz 3 übernommen und zugleich ergänzt für die Gesamtanlage. Ferner wird der Betreiber verpflichtet, die ermittelten Prüffristen der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage mitzuteilen und dieser Mitteilung anlagenspezifische Daten beizufügen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht bei Anlagen, deren Teile ausschließlich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 von befähigten Personen geprüft werden können. Diese Vorschrift ersetzt die in den geltenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen enthaltene Verpflichtung zur Anzeige.

Mit Absatz 4 wird klargestellt, dass die nach Absatz 1 ermittelten Prüffristen grundsätzlich im Einvernehmen zwischen Betreiber und zugelassener Überwachungsstelle festzulegen sind. Ferner regelt die Vorschrift das Verfahren für den Konfliktfall, indem sie der zuständigen Behörde die letztendliche Entscheidung zuweist. Dabei kann die Behörde im Einvernehmen mit dem Betreiber ein Gutachten einer anderen zugelassenen Überwachungsstelle anfordern. Die Kosten für dieses Gutachten hat der Betreiber zu tragen. Schließlich werden überwachungsbedürftige Anlagen nach § 14 Abs. 3 sowie Anlagen, die von befähigten Personen geprüft werden können, von den Regelungen dieser Vorschrift ausgenommen.

Mit Absatz 5 werden Höchstfristen für Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG festgelegt. Die Einteilung der Druckgeräte entspricht der der Richtlinie 97/23/EG . Entsprechend dieser Einteilung werden, unterschieden nach äußeren, inneren und Festigkeitsprüfungen, Höchstfristen festgelegt. Soweit Druckgeräte nicht von der vorgenannten Einteilung erfasst werden, bestimmt die Vorschrift die Randbedingungen, die der Betreiber zu berücksichtigen hat, wenn er für diese Druckgeräte Höchstfristen festlegt. Bei diesen Druckgeräten müssen die erforderlichen Prüfungen mindestens von befähigten Personen durchgeführt werden. Bei der Prüfung von Anlagenteilen, z.B. Druckbehältern mit mehreren Kammern, sind die einzelnen Kammern zur Ermittlung der Prüfpflicht gesondert zu betrachten.

Mit Absatz 6 werden die in der Druckbehälterverordnung bestehenden Prüferleichterungen für Druckgeräte geregelt, wenn diese nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind.

Absatz 7 regelt abweichende Prüfungen für Atemschutzgeräte. Diese Abweichungen  entsprechen den in der Druckbehälterverordnung vorgesehenen Prüfbestimmungen.

Absatz 8 regelt abweichende Prüffristen für befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius und einem Volumen von mehr als 2 Liter, wenn diese in verfahrenstechnischen Anlagen eingesetzt werden. Diese Abweichungen entsprechen den in der Dampfkesselverordnung und Druckbehälterverordnung vorgesehenen Prüfbestimmungen.

Absatz 9 bestimmt, dass bestimmte einfache Druckbehälter innerhalb bestimmter Höchstfristen von zugelassenen Überwachungsstellen wiederkehrend geprüft werden müssen. Soweit es sich um einfache Druckbehälter handelt, die nicht von der vorstehenden Regelung erfasst werden, sind die Vorschriften nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 10 entsprechend anzuwenden.

In Absatz 10 wird bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei den äußeren und inneren Prüfungen die Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren sowie bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden können.

Absatz 11 regelt eine bewährte und in der Druckbehälterverordnung vorgesehene Prüferleichterung für Rohrleitungen. Mit der Erstellung eines Prüfprogramms, welches von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft wurde, können die entsprechenden Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt werden. Die zugelassene Überwachungsstelle überzeugt sich durch stichprobenweise Überprüfungen, ob die Maßgaben des Prüfprogramms eingehalten wurden.

Absatz 12 enthält die Prüffristen für Füllanlagen, die der Befüllung von Fahrzeugen mit Druckgasen dienen.

Mit Absatz 13 wird die konkrete Höchstfrist für Aufzüge im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a, c, d, und e auf zwei Jahre festgelegt. Ferner werden notwendige Zwischenprüfungen aus der AufzV übernommen, indem festgelegt wird, dass die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb und der ordnungsgemäße Zustand der Tragmittel zu überprüfen ist.

In Absatz 14 wird für Aufzugsanlagen, die nicht von Absatz 13 erfasst sind, die zulässige Höchstfrist auf vier Jahre festgelegt. Die weiteren Verpflichtungen nach Absatz 13 werden sinngemäß übertragen.

In Absätzen 15 und 16 wird die jeweilige konkrete Höchstfrist für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Lageranlagen für ortsfeste Behälter, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen festgelegt. Sie entspricht den in der ElexV und VbF enthaltenen Fristen.

Mit Absatz 17 werden bewährte Regelungen aus den einzelnen Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen übernommen, indem die zuständige Behörde ermächtigt wird, im Einzelfall Höchstfristen verlängern oder verkürzen zu können.

Die Absätze 18 und 19 übernehmen bewährte Regelungen aus den geltenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen, wie die Laufzeit der einzelnen Prüffristen zu bestimmen ist.

Absatz 20 übernimmt die bewährten Regelungen aus den geltenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen, indem für stillgelegte überwachungsbedürftige Anlagen festgelegt wird, dass eine wiederkehrende Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden muss.

Absatz 21 bestimmt, dass Lageranlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a für ortsbewegliche Behälter und Entleerstellen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d entsprechend der bisherigen Regelung in der DruckbehV und der VbF nicht wiederkehrend geprüft werden müssen.

Zu § 16 (Angeordnete außerordentliche Prüfung) 1.16. 

Die Absätze 1 und 2 übernehmen bewährte Regelungen aus geltenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen, indem sie die zuständige Behörde ermächtigen, außerordentliche Prüfungen anzuordnen. Sie regeln die Voraussetzungen für solche Anordnungen.

Mit Absatz 3 wird der Betreiber verpflichtet, eine außerordentliche Prüfung, die von der Behörde angeordnet ist, ohne zeitlichen Verzug zu veranlassen.

Zu § 17 (Prüfung besonderer Druckgeräte) 1.17. 

Die Vorschrift übernimmt die bewährten Regelungen des § 12 der geltenden Druckbehälterverordnung und passt sie an die neuen Begrifflichkeiten an. Die Einzelheiten der Prüfungen für besondere Druckgeräte sind in einem gesonderten Anhang 5 geregelt, der mit dieser Vorschrift in Bezug genommen wird. Der Anhang 5 selbst übernimmt in konzentrierter Form die Regelungen aus Anhang II der geltenden Druckbehälterverordnung, sofern sie überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Anwendungsbereichs dieser Verordnung betreffen.

Zu § 18 (Unfall- und Schadensanzeige) 1.18. 

Die Vorschrift verpflichtet in Absatz 1 den Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage zur Anzeige von Unfällen und Schadensfällen bei der zuständigen Behörde. Absatz 2 legt fest, von wem eine sicherheitstechnische Beurteilung durchzuführen ist und wer die Kosten zu tragen hat, indem bewährte Regelungen aus den geltenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen inhaltlich übernommen und sprachlich angepasst werden.

Bauteile im Sinne dieses Absatzes sind Teile oder Komponenten bei deren Versagen die Sicherheit der Anlage gefährdet ist.

Zu § 19 (Prüfbescheinigungen) 1.19. 

Die Vorschrift legt fest, dass vorgeschriebene oder angeordnete Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen schriftlich zu bescheinigen und in räumlicher Nähe zur überwachungsbedürftigen Anlage, am Betriebsort, aufzubewahren sind, damit die zuständige Behörde jederzeit die Durchführung der erforderlichen Prüfungen und deren Ergebnis nachprüfen kann. Damit übernimmt die Vorschrift bewährte Regelungen aus den Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen.

Zu § 20 (Mängelanzeige) 1.20. 

Die Vorschrift übernimmt bewährte Regelungen aus geltenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen und passt sie sprachlich an, indem sie die zugelassene Überwachungsstelle verpflichtet, Mängel der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, sofern Beschäftigte oder Dritte aufgrund der festgestellten Mängel gefährdet sind.

Zu § 21 (Zugelassene Überwachungsstellen) 1.21. 

Absatz 1 bestimmt, dass vorgeschriebene oder angeordnete Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nur von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen werden dürfen, die die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ( GSG ) erfüllen.

Absatz 2 bestimmt über die allgemeinen Akkreditierungsanforderungen an zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 Abs. 5 GSG hinaus weitere Voraussetzungen und schreibt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Höhe von zweieinhalb Millionen Euro vor.

Mit Absatz 3 wird die Ermächtigung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 GSG ausgefüllt, indem bewährte Regelungen aus den Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen bezüglich der so genannten Eigenüberwachung übernommen und sprachlich angepasst werden. Grundsätzlich können Prüfstellen von Unternehmen benannt werden, wenn dies sicherheitstechnisch angezeigt ist, die weiteren Anforderungen nach dieser Verordnung und gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 2 bis 8 GSG erfüllt sind. Die Möglichkeit der Benennung wird auf die Arten von überwachungsbedürftigen Anlagen beschränkt, an denen bislang Prüfungen von anerkannten Sachverständigen der Eigenüberwachung durchgeführt wurden. Mit dieser Vorschrift wird insgesamt der Status quo im Bereich der Eigenüberwachung und der dort vorhandene hohe Sicherheitsstandard erhalten. Bei Unternehmen, die in der Vergangenheit die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nicht von Sachverständigen der Eigenüberwachung durchführen ließen, ist davon auszugehen, dass es auch künftig sicherheitstechnisch nicht angezeigt sein wird, entsprechende Prüfungen von Prüfstellen eines Unternehmens im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 3 GSG durchführen zu lassen. Insoweit ist nicht mit einer Ausweitung der Eigenüberwachung zu rechnen, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Status quo auch bezüglich der Anzahl der Eigenüberwacher weitgehend unverändert bleibt.

Zu § 22 (Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes) 1.22. 

Die Vorschrift bestimmt, in welchen Fällen eine oberste Bundesbehörde die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen in ihrem Geschäftsbereich ausführt und stellt zugleich klar, dass für alle anderen überwachungsbedürftigen Anlagen die der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegen die Vorschriften des § 15 Abs. 1 GSG anzuwenden sind.

Zu § 23 (Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte) 1.23. 

Mit der Vorschrift wird bestimmt, dass Druckgeräte, die aufgrund von Artikel 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb den vorgeschriebenen Betriebs- und Prüfbedingungen sowie Kennzeichnungsvorschriften der verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen müssen. Der Abschnitt 3 dieser Verordnung bezieht sich auf überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 1 Abs. 2; übrige Beförderungsmittel für die Beförderung gefährlicher Güter, die keine ortsbeweglichen Druckgeräte sind, werden davon nicht erfasst. § 1 Abs. 5 bleibt anwendbar.

Zu § 24 (Ausschuss für Betriebssicherheit) 1.24. 

Grundsätzlich werden mit dieser Vorschrift bewährte Regelungen für beratende Ausschüsse aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts übernommen, wie zum Beispiel aus dem Bereich der Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen, der Gefahrstoffverordnung oder der Verordnung für biologische Arbeitsstoffe.

Mit Absatz 1 wird der Ausschuss für Betriebssicherheit, analog zu bestehenden beratenden Ausschüssen, zum Beispiel den Ausschüssen für überwachungsbedürftige Anlagen oder dem Ausschuss für Gefahrstoffe, eingesetzt.

Die Einrichtung des Ausschusses für Betriebssicherheit sichert die Mitwirkung der betroffenen Kreise einschließlich der Länderbehörden und gewährleistet dadurch eine breite Akzeptanz der von ihm ermittelten technischen Regeln. Bei der Erarbeitung eines umfassenden technischen Regelwerkes für Arbeitsmittel, einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen wird der Ausschuss zunächst auf vorhandene technische Regeln sowie Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger zurückgreifen können. Mit der Einbeziehung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wird sichergestellt, dass Doppelarbeit von Fachausschüssen der Berufsgenossenschaften und dem Ausschuss für Betriebssicherheit vermieden wird. Die Arbeit der Fachausschüsse der Berufsgenossenschaften wird mit der des Ausschusses für Betriebssicherheit eng verzahnt, indem die Arbeiten der Fachausschüsse der Berufsgenossenschaften in den Ausschuss für Betriebssicherheit eingebracht werden. Ziel ist es, dem Arbeitgeber, den Beschäftigten sowie den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Aufsichtsdiensten ein möglichst einheitliches technisches Regelwerk an die Hand zu geben. Abgeleitet aus der Erfahrung über die erfolgreiche Arbeit bestehender beratender Ausschüsse und in Verbindung mit dem Verzicht auf die Erarbeitung besonderer Verwaltungsvorschriften wird eine Entlastung des Verordnungsgebers sowie der zuständigen Behörden der Länder und der Unfallversicherungsträger gewährleistet. Durch die Mitgliedschaft aller betroffener Kreise im Ausschuss wird ein ausgewogenes und streng am Bedarf und der Notwendigkeit ausgerichtetes Regelwerk sichergestellt. Die Begrenzung der Gesamtzahl der Mitglieder gewährleistet die Arbeitsfähigkeit des Gremiums. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich und entspricht auch in diesem Punkt den Regelungen bestehender beratender Ausschüsse.

Absatz 2 sieht die Einrichtung von Unterausschüssen vor, die bei der Vielzahl der von der Betriebssicherheitsverordnung erfassten Themenbereiche insbesondere zur Erarbeitung eines technischen Regelwerks sinnvoll ist.

Absatz 3 beinhaltet Verfahrensregelungen, insbesondere hinsichtlich Berufung, Vorsitz und Geschäftsordnung.

Mit Absatz 4 werden die Aufgaben des Ausschusses für Betriebssicherheit konkretisiert, indem sie in einem Aufgabenkatalog beschrieben werden.

Mit Absatz 5 Satz 1 wird das Veröffentlichungsverfahren für Arbeitsergebnisse des Ausschusses für Betriebssicherheit geregelt. Danach kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Arbeitsergebnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt machen. Dieses Verfahren entspricht bewährten Regelungen aus dem Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen. Für den Bereich der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wird in Satz 2 ausdrücklich festgeschrieben, dass bei Einhaltung der genannten Regeln und Erkenntnisse die Erfüllung der in der Verordnung gestellten Anforderungen vermutet wird.

Absatz 6 ermöglicht die Teilnahme von Vertretern der Bundesministerien und der zuständigen obersten Landesbehörden an Sitzungen des Ausschusses.

Absatz 7 bestimmt, dass die Sekretariatsarbeit des Ausschusses für Betriebssicherheit durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ausgeführt wird. Mit dieser Vorschrift werden bewährte Regelungen anderer beratender Ausschüsse zum Beispiel der Ausschüsse für überwachungsbedürftige Anlagen oder des Ausschusses für Gefahrstoffe übernommen.

Zu § 25 (Ordnungswidrigkeiten) 1.25. 

Absatz 1 enthält die üblichen Bußgeldsanktionen bei Verstoß gegen wesentliche Arbeitgeberpflichten der Verordnung.

Die Absätze 2 und 3 enthalten die üblichen Bußgeldsanktionen bei Verstoß gegen wesentliche Betreiberpflichten der Verordnung.

Zu § 26 (Straftaten) 1.26. 

Absatz 1 konkretisiert Straftatbestände im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes .

Straftatbestände im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes enthält Absatz 2.

Zu § 27 (Übergangsvorschriften) 1.27. 

Absatz 1 dient der Umsetzung der Richtline 1999/92/EG .

Die Absätze 2 bis 4 regeln die Übergangsbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen.

Absatz 5 bestimmt als Datum den 31. Dezember 2004 bis zu dem Mühlenbremsfahrstühle längstens weiterbetrieben werden dürfen.

Mit der Übergangsregelung in Absatz 6 soll sichergestellt werden, dass nach Außer-Kraft-Treten der Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen das bewährte technische Regelwerk so lange erhalten bleibt, bis der Ausschuss für Betriebssicherheit seine Arbeit aufgenommen und gemäß § 25 Abs. 3 ein auf die Betriebssicherheitsverordnung gestütztes Regelwerk erarbeitet hat.

Zu Anhang 1 (Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2) 1.28. 

Dieser Anhang entspricht inhaltsgleich dem Anhang der geltenden AMBV . Er übernimmt zugleich die mit der Richtlinie 95/63/EG eingeführten Änderungen und Ergänzungen des Anhangs I dieser Richtlinie. Ferner übernimmt der Anhang grundlegende Mindestvorschriften aus geltenden Unfallverhütungsvorschriften.

Der zweite Absatz der Vorbemerkung entspricht Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 93/63/EG, indem klargestellt wird, dass für bereits in Betrieb befindliche Arbeitsmittel die Mindestvorschriften dieses Anhanges nicht unbedingt dieselben Maßnahmen erfordern wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue erstmalig bereitgestellte Arbeitsmittel gelten. Ferner findet das Gebot der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung.

In Nummer 2.1 entspricht der letzte Satz der in Anhang I Nr. 2 enthaltenen Neufassung der Richtlinie 95/63/EG. Die Vorschrift ist insoweit weitergehend, da sie darauf abstellt, dass die vorgegebenen Kriterien bereits bei der Auslegung des Arbeitsmittels und nicht erst bei seiner Auswahl zu berücksichtigen sind.

Mit Nummer 3 dieses Anhanges werden die zusätzlichen Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel neu eingeführt durch Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 95/63/EG entsprechend übernommen und abgeglichen mit den einschlägigen Vorschriften der geltenden Unfallverhütungsvorschriften.

Zu Anhang 2 (Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln) 1.29. 

Mit dem Anhang wird der durch die Richtlinie 96/63/EG neu eingeführte Anhang II inhaltsgleich übernommen und mit den einschlägigen Vorschriften der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln abgeglichen.

In der Vorbemerkung wird klargestellt, dass bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 dieser Verordnung die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen zu berücksichtigen sind.

Neben allgemeinen Mindestvorschriften für alle Arbeitsmittel enthält der Anhang besondere Anforderungen für die Benutzung

Die Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, sind unterschieden in

und übernehmen damit die Änderung in Anhang II der Richtlinie 95/63/EG, die mit der Richtlinie 2001/45/EG eingeführt wurde.

Die Einhaltung der Mindestanforderungen, mit denen ein besserer Gesundheitsschutz und eine bessere Arbeitssicherheit bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, sichergestellt werden sollen, ist für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Bei der Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen können die Arbeitnehmer besonders großen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein, insbesondere der Absturzgefahr und der Gefahr anderer schwerer Arbeitsunfälle, die einen hohen Prozentsatz der Unfälle, insbesondere der tödlichen Unfälle, ausmachen.

Tätigkeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind in Deutschland mit einer signifikant hohen Zahl von zumeist schweren Arbeitsunfällen verbunden. Im Zeitraum 1995 bis 1997 stellten Absturzunfälle bei den tödlichen Arbeitsunfällen mit 36,2 % den Unfallschwerpunkt Nummer 1 dar. Die Richtlinie 2001/45/EG und ihre Umsetzung in deutsches Recht als Anhang 2 Nr. 5 haben gemeinsam das Ziel, durch besondere Maßnahmen zu einer Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Baubereich beizutragen.

Diese Anforderungen entsprechen in Deutschland seit langem geltenden staatlichen Vorschriften (zum Beispiel Arbeitsmittelbenutzungsverordnung , Bauordnungen der Länder) sowie Unfallverhütungsvorschriften (zum Beispiel BGV C 22 Bauarbeiten). Im Sinne der Rechtsvereinfachung werden wesentliche Bestimmungen aus Unfallverhütungsvorschriften integriert.

Zu Anhang 3 (Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche) 1.30.

Der Anhang übernimmt inhaltsgleich Anhang I Nr. 2 (Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen) der Richtlinie 1999/92/EG .

Zu Anhang 4 1.31. 

a) Zu Abschnitt A (Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigen, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können)

Dieser Anhang übernimmt die Vorschriften des Anhanges II der Richtlinie 1999/92/EG entsprechend, soweit Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre erforderlich sind. Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären sind in Artikel 8 (Änderung der Gefahrstoffverordnung ) Anhang V Nr. 8 (Brand- und Explosionsgefahren) enthalten. In der Vorbemerkung wird klargestellt, dass die Anforderungen des Anhanges grundsätzlich nur in den Fällen gelten, in denen explosionsgefährdete Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen einzuteilen sind sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Einrichtungen außerhalb dieser Zonen.

Die unter Nummer 2 aufgeführten organisatorischen Maßnahmen gehen über die allgemeinen Mindestvorschriften des Anhangs 2 hinaus. Spezifische, den Explosionsschutz gewährleistende Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, werden unter Nummer 3 konkretisiert.

b) Zu Abschnitt B (Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen)

In Abschnitt B werden die vom Arbeitgeber zu berücksichtigenden Erfordernisse dargestellt, die den Maßnahmen zur Bereitstellung zugrundezulegen sind. Danach müssen Geräte und Schutzsysteme grundsätzlich den Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG entsprechen, es sei denn, dass nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 dieser Verordnung andere Lösungsmöglichkeiten gegeben sind. Die in der Richtlinie 94/9/EG enthaltenen Kategorien von Geräten werden Zonen entsprechend Anhang 3 dieser Verordnung zugeordnet. Die Zuordnung ist bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln anzuwenden.

Zu Anhang 5 (Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17) 1.32. 

Der Anhang übernimmt die Regelungen des Anhanges II zu § 12 der geltenden Druckbehälterverordnung in konzentrierter und sprachlich angepasster Form nur insoweit, wie sie überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Anwendungsbereichs dieser Verordnung betreffen. Die Prüfvorschriften entsprechen den Erfahrungen der praktischen Anwendung der Druckbehälterverordnung und beschreiben notwendige Abweichungen vom Regelfall. In bezug auf die Prüfung von Beförderungsmitteln bleiben die verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 5 unberührt

.