BetrSichV: § 18 - Unfall- und Schadensanzeige - Betriebssicherheitsverordnung
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber verlangen, dass dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,