§ 25 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des Abs
. 1 Nr. 1 des handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel
nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder
- entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen
Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §39
Abs . 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht oder
- entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §39
Abs . 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine überwachungsbedürftige Anlage
a) |
entgegen §
12 Abs. 5 betreibt oder |
b) |
entgegen §
14 Abs. 1 oder 2 oder § 15 Abs. 20 in Betrieb nimmt, |
- ohne Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
Satz 1 eine dort genannte Anlage betreibt,
- entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage
oder einen Anlagenteil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig prüft oder
- entgegen § 16 Abs. 3 eine vollziehbar
angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst.