Richtlinie 97/23/EG
Leitlinie zu: Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 2
Frage:
Fallen Zusammenbauarbeiten vor Ort in den Geltungsbereich der DGRL?
Antwort:
Beim Zusammenbau von Bauteilen oder Geräten vor Ort sind zwei Fälle zu berücksichtigen:
Begründung:
Erwägungsgrund 5 der Richtlinie lautet: "Diese Richtlinie gilt dagegen nicht für den Zusammenbau von Druckgeräten, der auf dem Gelände des Anwenders (Betreibers), beispielsweise in Industrieanlagen, unter seiner Verantwortung erfolgt."
ANMERKUNG:
(1) Die Definition einer Baugruppe in Artikel 1 Abs. 2.1.5 ist auf Baugruppen be schränkt, die von einem Hersteller zusammengebaut werden. Wenn Druckgeräte oder Baugruppen vom Betreiber zusammengebaut werden, wird der Begriff "Anlage" verwendet, um Verwechslungen zu vermeiden.
(2) Siehe auch Leitlinie 3/8
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Akzeptiert von der Arbeitsgruppe Leitlinien am: |
03.10.2000 |
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Akzeptiert von der Arbeitsgruppe „Druck" am: |
08.11.2000 |