Leitlinie zur Richtlinie 97/23/EG
3/02 - Zusammenbauten vor Ort

Druckgeräterichtlinie 97/23/EG

Kommissions Arbeitsgruppe "Druck"

Leitlinie zu: Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 2

Frage:

Fallen Zusammenbauarbeiten vor Ort in den Geltungsbereich der DGRL?

Antwort:

Beim Zusammenbau von Bauteilen oder Geräten vor Ort sind zwei Fälle zu berücksichtigen:

  1. Zusammenbau von Bauteilen: der Zusammenbau von Bauteilen zur Herstellung eines Druckgeräts unterliegt den Anforderungen der Richtlinie. Der Hersteller - auch wenn er selbst der Betreiber ist - ist dafür verantwortlich, dass das erstellte Druckgerät der Richtlinie entspricht.
  2. Zusammenbau von einzelnen Druckgeräten:
    Der Zusammenbau fällt nicht unter die DGRL, wenn eine Anlage [siehe Anmerkung (1)] unter der Verantwortung des Betreibers hergestellt werden soll, diese unterliegt jedoch weiterhin den nationalen Vorschriften.
    Wird der Zusammenbau unter der Verantwortung eines Herstellers durch geführt und soll er eine Baugruppe ergeben, die unter die Definition von Artikel 1 Abs. 2.1.5 fällt, dann muss diese Baugruppe die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

Begründung:

Erwägungsgrund 5 der Richtlinie lautet: "Diese Richtlinie gilt dagegen nicht für den Zusammenbau von Druckgeräten, der auf dem Gelände des Anwenders (Betreibers), beispielsweise in Industrieanlagen, unter seiner Verantwortung erfolgt."

ANMERKUNG:

(1) Die Definition einer Baugruppe in Artikel 1 Abs. 2.1.5 ist auf Baugruppen be schränkt, die von einem Hersteller zusammengebaut werden. Wenn Druckgeräte oder Baugruppen vom Betreiber zusammengebaut werden, wird der Begriff "Anlage" verwendet, um Verwechslungen zu vermeiden.

(2) Siehe auch Leitlinie 3/8

 

Akzeptiert von der Arbeitsgruppe Leitlinien am:

03.10.2000

Akzeptiert von der Arbeitsgruppe „Druck" am:

08.11.2000