Blue Guide
2.3 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
- Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft.
- Die Inbetriebnahme erfolgt mit der erstmaligen Benutzung durch den Endbenutzer im Gebiet der Gemeinschaft. Die Notwendigkeit, im Rahmen der Marktaufsicht sicherzustellen, daß die Produkte bei der Inbetriebnahme die Bestimmungen der Richtlinie erfüllen, ist jedoch beschränkt.
- Wird ein Produkt erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen, muß es den anwendbaren nach dem neuen Konzept verfaßten Richtlinien entsprechen ( ).
- Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
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- das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten, die die anwendbaren nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien erfüllen, nicht zu untersagen, einzuschränken oder zu behindern und
- alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß Produkte nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige von den anwendbaren Richtlinien berührte Interessen darstellen, sofern sie ordnungsgemäß gebaut, installiert, gewartet und ihrem Zweck entsprechend benutzt werden.
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