3.1.1 Nach dem neuen Konzept verfaßte Richtlinien mehr ...
Der Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die für den Entwurf und die Herstellung eines Produkts, das in seinem Namen in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden soll, verantwortlich ist ( 48). Die Verantwortlichkeit des Herstellers gilt auch für eine natürliche oder juristische Person, die Fertigerzeugnisse zusammenbaut, verpackt, verarbeitet oder etikettiert, um sie in ihrem Namen in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen. Außerdem gehen die Herstellerverpflichtungen auf denjenigen über, der den Verwendungszweck eines Produkts so verändert, daß andere wesentliche Anforderungen zutreffen, oder der ein Produkt wesentlich verändert oder umbaut (wodurch ein neues Produkt entsteht), um es in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen ( 49).
Der Hersteller kann das Produkt selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es unter seinem Namen auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr zu bringen, wodurch er selbst als Hersteller fungiert. Bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer muß der Hersteller die Oberaufsicht über das Produkt behalten und sicherstellen, daß er alle notwendigen Informationen erhält, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen entsprechend der nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien notwendig sind. Auf keinen Fall darf der Hersteller, der seine Arbeiten vollständig oder teilweise an einen Subunternehmer vergibt, seine Verantwortung beispielsweise an einen Bevollmächtigten, eine Vertriebsgesellschaft, einen Einzelhändler, Großhändler, Benutzer oder Subunternehmer weiterreichen.
Der Hersteller hat die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit den anwendbaren Richtlinien, da er entweder das Produkt selbst entworfen und hergestellt hat oder das Produkt unter seinem Namen auf den Markt gelangt.
Er ist verantwortlich:
Der Hersteller muß den Entwurf und den Bau des Produkts verstehen, damit er die Verantwortung dafür tragen kann, daß das Produkt alle Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien des neuen Konzepts erfüllt. Dies trifft zu, wenn der Hersteller das Produkt entwirft, herstellt, verpackt und etikettiert, aber auch, wenn einer oder alle dieser Vorgänge von einem Subunternehmer durchgeführt werden.
Was die Konformitätsbewertung anbelangt, ist die Verantwortung des Herstellers von dem angewandten Verfahren abhängig ( 50). Im allgemeinen muß der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der Herstellungsprozeß die Richtlinienkonformität des Produkts gewährleistet, die CE-Kennzeichnung am Produkt anbringen, technische Unterlagen erarbeiten und die EG-Konformitätserklärung ausstellen. Je nach Richtlinie kann es erforderlich sein, daß der Hersteller sein Produkt einer neutralen Stelle (gewöhnlich einer benannten Stelle) zur Prüfung und Zertifizierung vorlegt oder sein Qualitätssicherungssystem von einer benannten Stelle zertifizieren läßt. Daneben enthalten verschiedene Richtlinien zusätzliche Verpflichtungen (z. B. die Forderung, das Produkt mit speziellen Begleitinformationen zu versehen).
In der Regel enthalten die Richtlinien die Forderung, den Hersteller auf dem Produkt, z. B. auf dem Etikett oder in den beigefügten Unterlagen, anzugeben ( 51). Mitunter läßt sich jedoch nicht ermitteln, wer wirklich für den Entwurf und die Herstellung des Produkts verantwortlich war. Sofern nicht anders vorgesehen, mindert diese Tatsache nicht die Verantwortung desjenigen, der das Produkt in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht hat (z. B. eine natürliche oder juristische Person, die ein neues oder gebrauchtes Produkt aus einem Drittland importiert). Dementsprechend muß diese Person sicherstellen, daß das Produkt den anwendbaren Richtlinien entspricht und daß das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist ( 52).
Ein Produkt kann in Betrieb genommen werden, ohne daß es zuvor in den Verkehr gebracht wurde (z. B. ein für den Eigenbedarf hergestelltes Produkt). In einem solchen Fall muß derjenige, der das Produkt in Betrieb nimmt, die Verantwortung des Herstellers übernehmen. Demzufolge muß er sicherstellen, daß das Produkt richtlinienkonform ist und die entsprechende Konformitätsbewertung durchgeführt wurde ( 53).
Nach den entsprechend dem neuen Konzept verfassten Richtlinien muß der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen sein. Die sich aus den Richtlinien ergebenden Verpflichtungen gelten demnach für alle Hersteller unabhängig davon, ob sie außerhalb der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
3.1.2 Richtlinie über die Produkthaftung und Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit mehr ...
Der Begriff Hersteller nach dem neuen Konzept unterscheidet sich von dem nach der Richtlinie über die Produkthaftung und der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit.
Rechtliche oder administrative Maßnahmen können gegen jede Person in der Liefer- bzw. Vertriebskette, die als verantwortlich für ein nichtkonformes Produkt angesehen werden kann, eingeleitet werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Hersteller außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen ist. Verglichen mit den nach dem neuen Konzept verfaßten Richtlinien bezieht sich der Begriff Hersteller in der Richtlinie über die Produkthaftung auf mehr und andere Personen. Die Definition des Begriffs Hersteller (Produzent) und dessen Haftung entsprechend der Richtlinie über die Produkthaftung wird in Abschnitt 3.7 erläutert.
Nach der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit ist ein Produzent der Hersteller des Produkts, wenn er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und jede andere Person, die als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet. Ein Produzent ist auch der Vertreter des Herstellers, wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, der Importeur des Produkts. Sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette gelten auch als Produzenten, soweit ihre Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines auf den Markt gebrachten Produkts beeinflussen kann.
Die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit fordert, daß die Hersteller nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Darüber hinaus müssen die Hersteller den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessene Maßnahmen ergreifen, damit sie über etwaige von diesen Produkten ausgehende Gefahren informiert werden, und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme des betreffenden Produkts vom Markt ( 54).