Blue Guide
3.2 Bevollmächtigter
- Der Hersteller kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, in seinem Namen als Bevollmächtigter zu handeln ( ).
- Entsprechend den Richtlinien des neuen Konzepts muß der Bevollmächtigte in der Gemeinschaft niedergelassen sein.
- Der Bevollmächtigte wird ausdrücklich vom Hersteller benannt, und die Behörden des Mitgliedstaates können sich an ihn statt an den Hersteller wenden, wenn es um Pflichten des letzteren im Rahmen der betreffenden Richtlinie des neuen Konzepts geht.
- Der Hersteller bleibt generell für Maßnahmen verantwortlich, die ein Bevollmächtigter in seinem Namen durchführt.
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