Blue Guide
7 CE-Kennzeichnung (
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7.1 Grundsätze der CE-Kennzeichnung
- Die CE-Kennzeichnung zeigt an, daß ein Produkt den dem Hersteller auferlegten Anforderungen der Gemeinschaft entspricht.
- Mit der CE-Kennzeichnung eines Produkts erklärt der Verantwortliche, daß
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- das Produkt allen anzuwendenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht und
- die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden.
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7.2 Mit der CE-Kennzeichnung zu versehende Produkte
- Die CE-Kennzeichnung ist zwingend vorgeschrieben und anzubringen, bevor ein Produkt, das der CE-Kennzeichnung unterliegt, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, es sei denn, spezielle Richtlinien sehen anderslautende Bestimmungen vor.
- Gelten für ein Produkt mehrere Richtlinien, die alle die CEKennzeichnung vorsehen, so bedeutet diese Kennzeichnung, daß von der Konformität des Produkts mit den Bestimmungen aller dieser Richtlinien auszugehen ist.
- Ein Produkt darf nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn für das Produkt eine Richtlinie gilt, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorsieht.
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7.3 Anbringung der CE-Kennzeichnung
- Die CE-Kennzeichnung muß vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht werden.
- Die CE-Kennzeichnung muß folgendes Schriftbild aufweisen. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die Proportionen eingehalten werden.

- Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder am daran befestigten Schild anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zuläßt oder hierfür keinen Anlaß gibt, wird sie auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Richtlinie solche Unterlagen vorsieht.
- Falls eine benannte Stelle gemäß den anzuwendenden Richtlinien im Verlauf der Produktionsüberwachung eingeschaltet ist, muß die Kennummer der benannten Stelle hinter der CE-Kennzeichnung stehen. Für die Anbringung der Kennummer durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten ist die benannte Stelle verantwortlich.
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7.4 CE-Kennzeichnung und andere Zeichen
- Allein die CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß ein Produkt allen Anforderungen entspricht, die nach den einschlägigen, die CE-Kennzeichnung vorschreibenden Richtlinien vom Produkthersteller zu erfüllen sind. Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, in ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung aufzunehmen, die eine Konformität mit den Zielen der CE-Kennzeichnung bedeuten würde.
- Ein Produkt kann mit zusätzlichen Zeichen versehen sein, sofern diese
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- eine andere Funktion als die CE-Kennzeichnung erfüllen,
- nicht zu Verwechslungen mit der CE-Kennzeichnung führen können und
- weder die Leserlichkeit noch die Sichtbarkeit der CEKennzeichnung beeinträchtigen.
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