Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
TRBS 2121
- Gefährdung von Personen durch Absturz * - Allgemeine Anforderungen - -
Vom 31.Januar 2007 (GMBl. Nr. 15 vom 23.03.2007 S. 326)
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
2.5 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
4 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, die durch Absturz von Personen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln oder beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen entstehen können. Sie benennt beispielhaft Maßnahmen, die zum Schutz von Personen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich angewendet werden können. Diese Technische Regel beschreibt die übergeordneten Zusammenhänge und Vorgehensweisen für das Gefahrenfeld Absturz von Personen.
Herabfallen von Personen von einem Arbeitsmittel auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen.
Kante an einem Arbeitsmittel oder einer überwachungsbedürftigen Anlage, über die eine Person abstürzen kann. Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.
Einrichtung, die den Absturz verhindert (kollektive Schutzmaßnahme).
Einrichtung, die abstürzende Personen auffängt und vor tieferem Absturz schützt (kollektive Schutzmaßnahme).
Sicherungssystem für eine Person an einer Anschlageinrichtung und zwar in der Weise, dass ein Absturz entweder verhindert oder die Person aufgefangen wird (individuelle Schutzmaßnahme).
Hinweis: Der individuelle Gefahrenschutz nach Anhang 2 der BetrSichV entspricht den individuellen Schutzmaßnahmen nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).
Die allgemeinen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung und der sicherheitstechnischen Bewertung sind in der TRBS 1111 beschrieben.
Durch die Auswahl des Arbeitsmittels unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten ist die Gefährdung durch Absturz zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten.
Beispiele für die Auswahl:
manueller Abbruch - maschineller Abbruch,
Glasreinigung von der Glasreinigerleiter - Glasreinigung mit Hilfe einer Hubarbeitsbühne,
Mauern vom Bockgerüst - Mauern von der Hubarbeitsbühne,
Leiter als Zugang zum Arbeitsplatz - Verwendung eines Treppenturmes,
Sprossenleiter an Regalen - Stufenleitern.
Bei der Ermittlung der Gefährdung muss festgestellt werden, ob eine Absturzkante vorhanden ist. Dabei ist neben dem vertikalen auch der horizontale Abstand zur tragfähigen bzw. nicht tragfähigen Fläche zu berücksichtigen:
Ist eine Absturzkante vorhanden, kann die Gefährdung durch Absturz der Personen insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet werden:
Abstand zur Absturzkante
Beschaffenheit der tieferliegenden Fläche oder des Gegenstandes
Art und Dauer der Tätigkeit
Arbeitsumgebungsbedingungen
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen:
Absturzsicherungen sind z. B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein.
Auffangeinrichtungen sind z. B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
Können Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht angewendet werden, ist Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorzusehen.
Die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz setzt eine weitere Gefährdungsbeurteilung für diesen Einzelfall voraus.
Wenn Eigenart und Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zulassen, darf auf die Anwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn: